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Dolmetscherklausel – Apostille – Superlegalisierung

18.01.2019
Sind die Begriffe Dolmetscherklausel – Apostille – Superlegalisierung auch für Sie verwirrend? Brauchen Sie eine beglaubigte Übersetzung Ihres Dokuments, aber sind nicht sicher, mit welcher Klausel Ihre Urkunde zu versehen ist? Manchmal ist die Dolmetscherklausel ausreichend, manchmal die Apostille oder Superlegalisierung und gleichzeitig auch Dolmetscherklausel.

Die Klauseln sind nicht gleich

In allen drei Fällen handelt es sich um die Beglaubigungsform der Richtigkeit der zu beglaubigenden Urkunden sowie um Bestätigung, dass es sich um keine Plagiate handelt. Genauso, wie der Notar Ihre Unterschrift auf einer Vollmacht bestätigt, damit der Empfänger weißt, dass Sie sie tatsächlich unterschrieben haben, wird die Echtheit der öffentlichen Urkunden beglaubigt.

Es ist immer von dem Verhältnis und vertraglichen Vereinbarungen des Austellungslandes der Urkunde und des Landes, in welchem die Urkunde übersetzt werden soll, ausschlaggebend.

Dolmetscherklausel – Einfachster Weg 

Die Dolmetscherklausel ist eine Bestätigung, dass die Textübersetzung mit dem Urkundenoriginal identisch ist.

Es ist eine Befreiung einer fremden Urkunde von einer höheren Beglaubigung, die mehr als dreißig Länder betrifft, welche mit Tschechien eine Vereinbarung abgeschlossen haben (z.B. Ungarn, Polen, Österreich, die Slowakei). D.h., dass die für diese Länder bestimmten Urkunden von der Apostille und Superlegalisierung befreit sind und Ihre mit der Dolmetscherklausel versehene Übersetzung in diesen Ländern als rechtmäßig gilt.

Hier finden Sie die komplette Länderliste, mit welchen Tschechische Republik eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung abgeschlossen hat, welche von der Anforderung der höheren Beglaubigung befreit.

Zwei Beispiele:

  1. Sie sind tschechischer Bürger und möchten in einem Land arbeiten, mit welchem Tschechien die Vereinbarung über Befreiung von der Beglaubigung abgeschlossen hat. Bei Ihrem zukünftigen Arbeitgeber sollen Sie einen Nachweis über Ihre Ausbildung oder einen Strafregisterauszug vorlegen.
  2. Sie arbeiten bereits in einem anderen Land und haben Übersichte des Finanzamtes oder der Krankenkasse vorzulegen.

Was müssen Sie tun?

Lassen Sie sich beim Matrikel- oder Postamt eine beglaubigte Kopie des erforderlichen Dokuments ausstellen. Suchen Sie eine zuverlässige Übersetzungsagentur auf und gehen Sie mit dieser Kopie hin. Hier wird die eigentliche Übersetzung des Dokuments in gewünschte Sprache erstellt und mit der Dolmetscherklausel versehen.

Die von Ihnen mitgebrachte beglaubigte Kopie, die Übersetzung dieser Kopie und die Dolmetscherklausel werden vom beauftragten Übersetzer in ein Dokument zusammengebunden, welches einer Institution oder Ihrem Arbeitgeber vorgelegt werden kann, die oder der die beglaubigte Übersetzung angefordert hat. 

Unser TIPP: Am häufigsten werden wir von Kunden aufgesucht, die eine beglaubigte Übersetzung ins Englische und Russische benötigen. 

Höhere Beglaubigung – längerer Weg zum Ziel

In den Ländern, welche mit Tschechien keine Vereinbarung über die Befreiung von der Anforderung der höheren Beglaubigung abgeschlossen haben, reicht die Dolmetscherklausel nicht. Hier ist eine höhere Beglaubigung erforderlich. In der Praxis können Sie zwei mögliche Arten der Beglaubigung antreffen – Apostille und Superlegalisierung. Welche Klausel für Ihre Dokumente erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land die Urkunde erstellt wurde.

Apostille

Apostille ist im Vergleich mit der Superlegalisierung eine vereinfachte höhere Beglaubigung. Es handelt sich um die Beglaubigung der Unterschrift und des Stempelabdrucks auf dem im Ausland zu verwendenden Dokument. Diese Beglaubigung ist für Dokumente erforderlich, welche in den Ländern des Haager Abkommens erstellt wurden:

  • Deutschland,
  • Irland,
  • Vereinigtes Königreich,
  • Schweiz usw.

Die Apostille wird meistens in der amtlichen Landessprache des auszustellenden Landes erteilt.

Zwei Beispiele:

  1. Sie leben im Ausland und Ihr Kind ist hier auf die Welt gekommen. Sie haben zwar die Geburtsurkunde des Kindes, dieses Dokument wurde jedoch in einem Land erstellt, welches dem s.g. Apostille-Abkommen Sie beantragen den Eintrag beim Matrikelamt in der Tschechischen Republik.
  2. Sie haben in einem der Länder des Haager Abkommens geheiratet, wo auch Ihre Heiratsurkunde erstellt wurde. Sie möchten aber auch den Eintrag beim Matrikelamt in der Tschechischen Republik durchführen lassen.

Was tun Sie?

Lassen Sie die Geburts-/Heiratsurkunde in dem Land mit einer Apostille-Klausel amtlich beglaubigen, in welchem Ihr Kind geboren wurde/ in welchem Sie geheiratet haben.

Nach dem versehen der Urkunde mit der Apostille ist die Zeit für die Übersetzung des gesamten Dokuments, einschl. der Apostille-Klausel. Danach verfügt Ihre Urkunde über die Apostille sowie über die Dolmetscherklausel.

Unser TIPP: Für Ihre mit der Apostille versehene Urkunde erstellen wir eine beglaubigte Übersetzung mit der Dolmetscherklausel in mehreren Weltsprachen.

Superlegalisierung

Superlegalisierung beruht auf dem Prinzip der doppelten Beglaubigung.

  1. Die Beglaubigung erfolgt in dem Land, in welchem die Urkunde ausgestellt wurde – i.d.R. beim Außenministerium des jeweiligen Landes.
  2. Erst danach erfolgt s.g. höhere Beglaubigung, d.h. Superlegalisierung durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft) des jeweiligen Landes, in welchem die Urkunde verwendet werden soll.

Hierbei werden keine Beispiele angeführt, es handelt sich de facto um identische Situationen wie bei der Apostille, dabei wird nur das jeweilige Land geändert. 

Die Superlegalisierung betrifft die Länder, welche in der Liste des Haager Abkommens nicht angeführt sind, und mit welchen die Tschechischen Republik keine Vereinbarung über Befreiung der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden abgeschlossen hat. Zu den Ländern, welche doppelte Beglaubigung anfordern, zählen z.B.:

  • Bolivien,
  • Dominikanische Republik,
  • Honduras,
  • Kosovo.

Sollte eine Urkunde beglaubigt werden, die in einem dieser Länder ausgestellt wurde, erwartet Sie zunächst der Weg zum Außenministerium oder Justizministerium des ausstellenden Landes. Anschließend besuchen Sie die Botschaft des Landes, in welchem die Urkunde vorgelegt werden soll. Und wenn erforderlich, besuchen Sie noch eine Übersetzungsagentur, welche für eine beglaubigte der Urkunde sorgt und diese mit der Dolmetscherklausel zusammenbindet.

Die finale Form Ihres Dokuments kann somit die Superlegalisation sowie die Dolmetscherklausel enthalten.

Unser TIPP: Nehmen Sie zunächst Kontakt mit dem Matrikelamt auf, welches Ihnen die erforderlichen Informationen über die Stellen für höhere Beglaubigung zur Verfügung stellt. Erst danach schreiben Sie Ihren Übersetzer an, und fordern Sie beglaubigte Übersetzung an.